News zum Deutschen Bundestag ! Bundestag News & Infos zu EU (Europäische Union) / Europa! Europa / EU News & Infos zu Großbritannien ! GB News & Infos zu Frankreich ! Frankreich News & Infos zu Russland ! Russland News zur Ukraine ! Ukraine News & Infos zu den USA ! USA News & Infos zu China ! China News & Infos zu Korea ! Korea News & Infos zum Iran ! Iran Alle News bei Deutsche Politik News ! Alle News

 Aktuell Informativ Unabhängig: Deutsche-Politik-News.de 

Suche auf D-P-N.de:  
   
  Schlagzeilen, News, Hintergründe & Fakten - nicht nur im Mainstream / Infos & Meinungen zu Politik, Wirtschaft & Kultur!
 Home  Anmelden/Einloggen  DPN-Aktuell DPN-Exklusiv Kolumne Fakten Themen Skandale Top-News Neueste Videos

Deutsche Politik News und Infos: Nachrichten @ Deutsche-Politik-News.de !

 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?

Veröffentlicht am Montag, dem 12. März 2012 @ 12:07:18 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(379 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt zum 1. Juni in Kraft

Zwei offizielle Verhandlungsrunden und zahlreiche Zugeständnisse waren von Nöten, bis der Vermittlungsausschuss dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Mitte Februar zustimmte. Der umstrittene Paragraph 17 zur "gewerblichen Sammlung" sorgte bis zuletzt für viele Diskussionen. Erste Reaktionen aus der Wirtschaft zeugen von teils heftiger Kritik an einem Gesetz, das vom Bundesumweltministerium Norbert Röttgen als "neues Kapitel in der deutschen Abfallwirtschaft" bezeichnet wurde. Im Folgenden erläutern der renommierte Abfallrechtsexperte Dr. Markus W. Pauly die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes und wirft einen analytischen Blick auf die jüngsten Änderungen. Was bringt das neue Gesetz genaü Für wen gilt es? Und was muss ich als Betrieb der Kreislaufwirtschaft beachten?

Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das neue Gesetz hat den Zweck, "die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen" (KrWG § 1). Dementsprechend erstreckt sich der Geltungsbereich auf die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Daneben enthält das Gesetz zahlreiche, so genannte Anwendungsausschlüsse, wie etwa die Abgrenzung zum Wasserrecht, zum Atomrecht und zum Strahlenschutzvorsorgerecht. Von praktischer Bedeutung ist aber die der europäischen Rechtsprechung geschuldete Klarstellung, dass das Gesetz nicht für Böden gilt, einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude. Diese Klarstellung ist notwendig, da der Abfallbegriff nicht mehr über das Begriffsmerkmal "bewegliche Sachen" definiert wird, sondern über das Merkmal "Stoffe und Gegenstände". Zudem enthält das Gesetz Anwendungsausschlüsse für nicht kontaminierte Böden sowie Sedimente aus der Bewirtschaftung von Gewässern.

In beinahe 30 Absätzen definiert das Gesetz zudem zum Teil neue Begriffe, die der Abfallrahmenrichtlinie entnommen wurden. Abgesehen von der bereits erwähnten Modifikation, soll sich an der allgemeinen Abfalldefinition nichts Wesentliches ändern. Gegenüber der Vorgängerregelung werden die Begriffsbestimmungen jedoch um personale Definitionen, wie Sammler, Beförderer, Händler und Makler und um Begriffsbestimmungen zu verschiedenen Entsorgungshandlungen, beispielsweise der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, erweitert. Erstmals findet sich auch eine Legaldefinition des Begriffs Kreislaufwirtschaft.

Überlassungspflichten

Die grundsätzliche Systematik der Überlassungspflichten bleibt bestehen. Hervorzuheben ist, dass - insoweit unverändert - die Überlassungspflicht bei Abfällen aus privaten Haushaltungen auf alle verwertbaren und nicht verwertbaren Abfälle erstreckt wird, soweit die privaten Haushaltungen "zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken auch unter Einschaltung Dritter nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen". Mit der zuletzt zitierten Neuformulierung sind etwa Verwertungsvorgänge im Rahmen der privaten Bioabfallkompostierung gemeint.

Neu geregelt ist die Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit. Bestehende derartige Sammlungen sind drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (nachträglich) anzuzeigen.

Die wesentliche Neuregelung im Rahmen der Überlassungspflichten besteht jedoch in der bis zuletzt im Vermittlungsausschuss umstrittenen Regelung der Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen und die gewerbliche Sammlung vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterbunden werden kann.

Die bisherige Praxis war und ist bis zum endgültigen Inkrafttreten des neuen Gesetzes geprägt von der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen zum Sammlungsbegriff und zum anderen dazu, dass bereits dann überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Insoweit waren bisher die jeweiligen Einzelfallumstände entscheidend.

In Zukunft soll für die Begründung überwiegender öffentlicher Interessen entscheidend sein, ob die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung "auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen" die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Sodann wird die Gefährdung näher dahingehend definiert, dass eine solche vorliegt, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen durch die gewerbliche Sammlung verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung wiederum soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nach der zuletzt im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromissformel sollen die vorzitierten Nummern 1 und 2 jedoch nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle, als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zu Grunde zu legen. Dazu wird weiter klargestellt, dass Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinaus gehen, insbesondere Entgeltzahlungen, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind.

Unabhängig davon, dass unter Zugrundelegung der Neuregelung gewerbliche Sammlungen offenbar weitergehenden Restriktionen unterliegen als nach bisherigem Recht, sind Rechtsstreitigkeiten zu den in Rede stehenden Abgrenzungsfragen allein schon wegen der Vielzahl der zur Anwendung kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe vorprogrammiert. Juristisch empfehlenswert erscheint aber, abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden auf Anträge zur Gestattung von gewerblichen Sammlungen einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

Vor dem Hintergrund der Neuregelung der gewerblichen Sammlung dürfte künftig zudem die sogenannte gemeinnützige Sammlung an Bedeutung gewinnen. Dies zum einen, weil die gemeinnützige Sammlung - wie bisher - deutlich geringeren Anforderungen unterliegt als die künftige gewerbliche Sammlung. Zum anderen, weil der Gesetzgeber nunmehr eine Definition der gemeinnützigen Sammlung in das Gesetz aufgenommen hat, die verschiedene in der Vergangenheit heftig umstrittene rechtliche Fragestellungen beseitigt. Insbesondere stellt der Gesetzgeber klar, dass einer gemeinnützigen Sammlung nicht entgegensteht, wenn ein gewerblicher Sammler mit der operativen Leistung beauftragt wird und dieser im Rahmen seiner Tätigkeit einen angemessenen Gewinn erwirtschaftet. Hier bietet sich die Chance, unternehmerischen Anspruch und soziale Verantwortung wirkungsvoll zu vereinen.

Auch das Thema Wertstofftonne war in weiten Teilen bereits konsensual beschlossen. Die im KrWG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung, gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, ein System der einheitlichen Wertstoffsammlung zu erlassen.

Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Nach dem neuen KrWG unterliegen zukünftig Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen einer Anzeigepflicht.

Für die abfallwirtschaftliche Praxis bedeutet die komplexe Regelung einerseits insoweit eine Verschärfung, als für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung, beispielsweise von gemischten Bau- und Abbruchabfällen, eine Anzeigepflicht besteht. Andererseits führt die neue Regelung zu einer vermeintlichen Erleichterung für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, da diese keiner Transportgenehmigung mehr bedürfen, sondern eine Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt.

Wichtig erscheint noch die Regelung, dass grundsätzlich alle Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen Abfälle transportieren, mit dem "A-Schild" auch als Abfalltransporte zu kennzeichnen sind. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht allerdings für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Darunter fallen Sammlungen, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist, erfolgen (z. B. Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle befördern).

Fünfstufige Abfallhierarchie

In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird mit dem neuen Gesetz eine fünfstufige Abfallhierarchie verankert. Danach stehen Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und der sonstigen Abfallbewirtschaftung grundsätzlich in der Rangfolge (1) Vermeidung, (2) Vorbereitung zur Wiederverwendung, (3) Recycling, (4) sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Bergversatz, und (5) Beseitigung.

Praktische Relevanz enthalten die Bestimmungen zur fünfstufigen Abfallhierarchie sowie der diesbezüglichen Definitionen künftig in verschiedenen Bereichen. Durch die Statuierung des sog. Energieeffizienzkriteriums in Anlage 2 Buchstabe R1 zum KrWG gibt es nunmehr eindeutige, technisch belastbare Vorgaben zur Einstufung von Abfallverbrennungsmaßnahmen als Verwertungs- oder Beseitigungshandlung bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen. Bislang war diese Einstufung in der Praxis oftmals umstritten (etwa im Bereich der Verwertung von Krankenhausabfällen). Diverse öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die thermische Verwertung von Gewerbeabfällen in Frage gestellt, um eigentlich verwertbare Gewerbeabfälle in der Andienungspflicht zu halten. Mit dem Energieeffizienzkriterium ist es nun jeder Anlage möglich, ihren sog. "Verwerterstatus" zu prüfen und ggf. zu belegen.

Allerdings ergibt sich künftig, wie bereits dargestellt, aus der fünfstufigen Hierarchie nunmehr ein genereller Vorrang des Recyclings vor sonstigen, auch thermischen Verwertungsmaßnahmen. In der Verwaltungspraxis wird sich herauszustellen haben, ob diese Neuregelung künftig weitereichende Auswirkungen auf die bislang gelebte Praxis zeigen. Insoweit wird dem sog. Heizwertkriterium eine Renaissance zuteil. Hatte dieses im Lichte der europäischen Rechtsprechung an Bedeutung verloren, so hievt der Gesetzgeber es erneut - wohlgemerkt ohne vertiefte technische und rechtliche Begründung - auf die Bühne des deutschen Abfallrechts: Im Rahmen der Rangfolge der einzelnen Verwertungsmaßnahmen erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, Ausnahmen von der fünfstufigen Hierarchie festzulegen. Soweit derartige Ausnahmen nicht in Verordnungen festgelegt sind, will der Gesetzgeber Abfällen mit einem Heizwert von 11.000 kJ/kg einen gesetzlich vermuteten Gleichrang zwischen der stofflichen und der energetischen Verwertung zubilligen. Folge dieses Gleichrangs ist, dass der Abfallerzeuger und -besitzer ein Wahlrecht hinsichtlich der Verwertungsart hat.

Vor dem so dargestellten Hintergrund bietet es sich an, die bestehenden Verwertungswege bis zum Inkrafttreten der Novelle auf die neuen Gegebenheiten hin zu prüfen. Hierbei mag es sich auch lohnen, einen Blick auf den Heizwert eines Abfalls zu werfen, da sich hieraus ggf. ein Anpassungsbedarf ergibt oder aber sich sogar Optimierungsmöglichkeiten bieten.

In der Praxis werden die zahlreichen Abweichungsmöglichkeiten von der fünfstufigen Abfallhierarchie wohl dazu führen, dass diese im Einzelfall weitgehend abgeändert werden kann. Die Vollzugspraxis wird es voraussichtlich nicht leicht haben, die Hierarchie durchzusetzen.

Ergebnis, Ausblick und Wertstoffgesetz

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt ein in weiten Teilen neu gefasstes Abfallrecht auf die Adressaten dieses Gesetzes zu. Dabei ist festzustellen, dass die europarechtlichen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie zwar weitgehend eins zu eins umgesetzt werden, jedoch der deutsche Gesetzgeber zahlreiche ergänzende, teilweise darüber hinausgehende, Regelungen vorgenommen hat, die nicht europarechtlich motiviert sind. Dies sind insbesondere die Neuregelungen in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung, der Wertstofftonne aber auch dem Entsorgungsfachbetrieb.
Es ist daher zu befürchten, dass in vielen Fällen eine juristische Klärung unausweichlich scheint, um die teils unklaren Rechtsbegriffe zu interpretieren und allen Akteuren entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten.
BDE und BVSE streben eine juristische Klärung auf europäischer Ebene an und haben jeweils eigene Gutachten in Auftrag gegeben, die den Verstoß gegen Europarecht belegen sollen.
Dass sich auch die Bundesregierung ob ihrer getroffenen Entscheidung noch unsicher wähnt wird deutlich, wenn man sich die zum KrWG abgegebene Protokollerklärung betrachtet. Danach will die Bundesregierung "binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Regelung prüfen, ob diese Zielstellung erreicht worden ist".

Von Dr. Markus W. Pauly

Bitte beachten Sie unser Onlineportal mit Informationen rund um die Themen Rohstoffe und Recycling: www.recyclingnews.info.

Die ALBA Group besteht aus den beiden Säulen Interseroh und ALBA und ist mit einem jährlichen Umsatzvolumen von 2,73 Milliarden Euro und rund 9.000 Mitarbeitern* in rund 200 Tochter- und Beteiligungsunternehmen in Deutschland und weiteren zwölf europäischen Ländern sowie in Asien und den USA aktiv. Damit ist die ALBA Group einer der führenden europäischen Umweltdienstleister und Rohstoffanbieter. Schwerpunkte der operativen Tätigkeit von Interseroh sind die Organisation der Rücknahme von Verpackungen und Produkten sowie die Vermarktung von Stahl- und Metallschrotten. Schwerpunkte der operativen Tätigkeit von ALBA sind Entsorgungsdienstleistungen im kommunalen und gewerblichen Bereich, Vermarktung von Sekundärrohstoffen, Entwicklung und Betrieb von Recycling- und Produktionsanlagen sowie Konzeption und Durchführung von Facility Services.
* Beschäftigte / inkl. Minderheitsbeteiligungen
ALBA Group plc & Co. KG
Susanne Jagenburg
Bismarckstraße 105
10625 Berlin
susanne.jagenburg@albagroup.de
+49 (30) 351 82-508
http://www.recyclingnews.info



Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt zum 1. Juni in Kraft

Zwei offizielle Verhandlungsrunden und zahlreiche Zugeständnisse waren von Nöten, bis der Vermittlungsausschuss dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Mitte Februar zustimmte. Der umstrittene Paragraph 17 zur "gewerblichen Sammlung" sorgte bis zuletzt für viele Diskussionen. Erste Reaktionen aus der Wirtschaft zeugen von teils heftiger Kritik an einem Gesetz, das vom Bundesumweltministerium Norbert Röttgen als "neues Kapitel in der deutschen Abfallwirtschaft" bezeichnet wurde. Im Folgenden erläutern der renommierte Abfallrechtsexperte Dr. Markus W. Pauly die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes und wirft einen analytischen Blick auf die jüngsten Änderungen. Was bringt das neue Gesetz genaü Für wen gilt es? Und was muss ich als Betrieb der Kreislaufwirtschaft beachten?

Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das neue Gesetz hat den Zweck, "die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen" (KrWG § 1). Dementsprechend erstreckt sich der Geltungsbereich auf die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Daneben enthält das Gesetz zahlreiche, so genannte Anwendungsausschlüsse, wie etwa die Abgrenzung zum Wasserrecht, zum Atomrecht und zum Strahlenschutzvorsorgerecht. Von praktischer Bedeutung ist aber die der europäischen Rechtsprechung geschuldete Klarstellung, dass das Gesetz nicht für Böden gilt, einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude. Diese Klarstellung ist notwendig, da der Abfallbegriff nicht mehr über das Begriffsmerkmal "bewegliche Sachen" definiert wird, sondern über das Merkmal "Stoffe und Gegenstände". Zudem enthält das Gesetz Anwendungsausschlüsse für nicht kontaminierte Böden sowie Sedimente aus der Bewirtschaftung von Gewässern.

In beinahe 30 Absätzen definiert das Gesetz zudem zum Teil neue Begriffe, die der Abfallrahmenrichtlinie entnommen wurden. Abgesehen von der bereits erwähnten Modifikation, soll sich an der allgemeinen Abfalldefinition nichts Wesentliches ändern. Gegenüber der Vorgängerregelung werden die Begriffsbestimmungen jedoch um personale Definitionen, wie Sammler, Beförderer, Händler und Makler und um Begriffsbestimmungen zu verschiedenen Entsorgungshandlungen, beispielsweise der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, erweitert. Erstmals findet sich auch eine Legaldefinition des Begriffs Kreislaufwirtschaft.

Überlassungspflichten

Die grundsätzliche Systematik der Überlassungspflichten bleibt bestehen. Hervorzuheben ist, dass - insoweit unverändert - die Überlassungspflicht bei Abfällen aus privaten Haushaltungen auf alle verwertbaren und nicht verwertbaren Abfälle erstreckt wird, soweit die privaten Haushaltungen "zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken auch unter Einschaltung Dritter nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen". Mit der zuletzt zitierten Neuformulierung sind etwa Verwertungsvorgänge im Rahmen der privaten Bioabfallkompostierung gemeint.

Neu geregelt ist die Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit. Bestehende derartige Sammlungen sind drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (nachträglich) anzuzeigen.

Die wesentliche Neuregelung im Rahmen der Überlassungspflichten besteht jedoch in der bis zuletzt im Vermittlungsausschuss umstrittenen Regelung der Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen und die gewerbliche Sammlung vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterbunden werden kann.

Die bisherige Praxis war und ist bis zum endgültigen Inkrafttreten des neuen Gesetzes geprägt von der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen zum Sammlungsbegriff und zum anderen dazu, dass bereits dann überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Insoweit waren bisher die jeweiligen Einzelfallumstände entscheidend.

In Zukunft soll für die Begründung überwiegender öffentlicher Interessen entscheidend sein, ob die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung "auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen" die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Sodann wird die Gefährdung näher dahingehend definiert, dass eine solche vorliegt, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen durch die gewerbliche Sammlung verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung wiederum soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nach der zuletzt im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromissformel sollen die vorzitierten Nummern 1 und 2 jedoch nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle, als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zu Grunde zu legen. Dazu wird weiter klargestellt, dass Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinaus gehen, insbesondere Entgeltzahlungen, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind.

Unabhängig davon, dass unter Zugrundelegung der Neuregelung gewerbliche Sammlungen offenbar weitergehenden Restriktionen unterliegen als nach bisherigem Recht, sind Rechtsstreitigkeiten zu den in Rede stehenden Abgrenzungsfragen allein schon wegen der Vielzahl der zur Anwendung kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe vorprogrammiert. Juristisch empfehlenswert erscheint aber, abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden auf Anträge zur Gestattung von gewerblichen Sammlungen einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

Vor dem Hintergrund der Neuregelung der gewerblichen Sammlung dürfte künftig zudem die sogenannte gemeinnützige Sammlung an Bedeutung gewinnen. Dies zum einen, weil die gemeinnützige Sammlung - wie bisher - deutlich geringeren Anforderungen unterliegt als die künftige gewerbliche Sammlung. Zum anderen, weil der Gesetzgeber nunmehr eine Definition der gemeinnützigen Sammlung in das Gesetz aufgenommen hat, die verschiedene in der Vergangenheit heftig umstrittene rechtliche Fragestellungen beseitigt. Insbesondere stellt der Gesetzgeber klar, dass einer gemeinnützigen Sammlung nicht entgegensteht, wenn ein gewerblicher Sammler mit der operativen Leistung beauftragt wird und dieser im Rahmen seiner Tätigkeit einen angemessenen Gewinn erwirtschaftet. Hier bietet sich die Chance, unternehmerischen Anspruch und soziale Verantwortung wirkungsvoll zu vereinen.

Auch das Thema Wertstofftonne war in weiten Teilen bereits konsensual beschlossen. Die im KrWG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung, gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, ein System der einheitlichen Wertstoffsammlung zu erlassen.

Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Nach dem neuen KrWG unterliegen zukünftig Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen einer Anzeigepflicht.

Für die abfallwirtschaftliche Praxis bedeutet die komplexe Regelung einerseits insoweit eine Verschärfung, als für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung, beispielsweise von gemischten Bau- und Abbruchabfällen, eine Anzeigepflicht besteht. Andererseits führt die neue Regelung zu einer vermeintlichen Erleichterung für Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, da diese keiner Transportgenehmigung mehr bedürfen, sondern eine Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt.

Wichtig erscheint noch die Regelung, dass grundsätzlich alle Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen Abfälle transportieren, mit dem "A-Schild" auch als Abfalltransporte zu kennzeichnen sind. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht allerdings für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Darunter fallen Sammlungen, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist, erfolgen (z. B. Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle befördern).

Fünfstufige Abfallhierarchie

In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird mit dem neuen Gesetz eine fünfstufige Abfallhierarchie verankert. Danach stehen Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und der sonstigen Abfallbewirtschaftung grundsätzlich in der Rangfolge (1) Vermeidung, (2) Vorbereitung zur Wiederverwendung, (3) Recycling, (4) sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Bergversatz, und (5) Beseitigung.

Praktische Relevanz enthalten die Bestimmungen zur fünfstufigen Abfallhierarchie sowie der diesbezüglichen Definitionen künftig in verschiedenen Bereichen. Durch die Statuierung des sog. Energieeffizienzkriteriums in Anlage 2 Buchstabe R1 zum KrWG gibt es nunmehr eindeutige, technisch belastbare Vorgaben zur Einstufung von Abfallverbrennungsmaßnahmen als Verwertungs- oder Beseitigungshandlung bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen. Bislang war diese Einstufung in der Praxis oftmals umstritten (etwa im Bereich der Verwertung von Krankenhausabfällen). Diverse öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die thermische Verwertung von Gewerbeabfällen in Frage gestellt, um eigentlich verwertbare Gewerbeabfälle in der Andienungspflicht zu halten. Mit dem Energieeffizienzkriterium ist es nun jeder Anlage möglich, ihren sog. "Verwerterstatus" zu prüfen und ggf. zu belegen.

Allerdings ergibt sich künftig, wie bereits dargestellt, aus der fünfstufigen Hierarchie nunmehr ein genereller Vorrang des Recyclings vor sonstigen, auch thermischen Verwertungsmaßnahmen. In der Verwaltungspraxis wird sich herauszustellen haben, ob diese Neuregelung künftig weitereichende Auswirkungen auf die bislang gelebte Praxis zeigen. Insoweit wird dem sog. Heizwertkriterium eine Renaissance zuteil. Hatte dieses im Lichte der europäischen Rechtsprechung an Bedeutung verloren, so hievt der Gesetzgeber es erneut - wohlgemerkt ohne vertiefte technische und rechtliche Begründung - auf die Bühne des deutschen Abfallrechts: Im Rahmen der Rangfolge der einzelnen Verwertungsmaßnahmen erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, Ausnahmen von der fünfstufigen Hierarchie festzulegen. Soweit derartige Ausnahmen nicht in Verordnungen festgelegt sind, will der Gesetzgeber Abfällen mit einem Heizwert von 11.000 kJ/kg einen gesetzlich vermuteten Gleichrang zwischen der stofflichen und der energetischen Verwertung zubilligen. Folge dieses Gleichrangs ist, dass der Abfallerzeuger und -besitzer ein Wahlrecht hinsichtlich der Verwertungsart hat.

Vor dem so dargestellten Hintergrund bietet es sich an, die bestehenden Verwertungswege bis zum Inkrafttreten der Novelle auf die neuen Gegebenheiten hin zu prüfen. Hierbei mag es sich auch lohnen, einen Blick auf den Heizwert eines Abfalls zu werfen, da sich hieraus ggf. ein Anpassungsbedarf ergibt oder aber sich sogar Optimierungsmöglichkeiten bieten.

In der Praxis werden die zahlreichen Abweichungsmöglichkeiten von der fünfstufigen Abfallhierarchie wohl dazu führen, dass diese im Einzelfall weitgehend abgeändert werden kann. Die Vollzugspraxis wird es voraussichtlich nicht leicht haben, die Hierarchie durchzusetzen.

Ergebnis, Ausblick und Wertstoffgesetz

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt ein in weiten Teilen neu gefasstes Abfallrecht auf die Adressaten dieses Gesetzes zu. Dabei ist festzustellen, dass die europarechtlichen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie zwar weitgehend eins zu eins umgesetzt werden, jedoch der deutsche Gesetzgeber zahlreiche ergänzende, teilweise darüber hinausgehende, Regelungen vorgenommen hat, die nicht europarechtlich motiviert sind. Dies sind insbesondere die Neuregelungen in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung, der Wertstofftonne aber auch dem Entsorgungsfachbetrieb.
Es ist daher zu befürchten, dass in vielen Fällen eine juristische Klärung unausweichlich scheint, um die teils unklaren Rechtsbegriffe zu interpretieren und allen Akteuren entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten.
BDE und BVSE streben eine juristische Klärung auf europäischer Ebene an und haben jeweils eigene Gutachten in Auftrag gegeben, die den Verstoß gegen Europarecht belegen sollen.
Dass sich auch die Bundesregierung ob ihrer getroffenen Entscheidung noch unsicher wähnt wird deutlich, wenn man sich die zum KrWG abgegebene Protokollerklärung betrachtet. Danach will die Bundesregierung "binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Regelung prüfen, ob diese Zielstellung erreicht worden ist".

Von Dr. Markus W. Pauly

Bitte beachten Sie unser Onlineportal mit Informationen rund um die Themen Rohstoffe und Recycling: www.recyclingnews.info.

Die ALBA Group besteht aus den beiden Säulen Interseroh und ALBA und ist mit einem jährlichen Umsatzvolumen von 2,73 Milliarden Euro und rund 9.000 Mitarbeitern* in rund 200 Tochter- und Beteiligungsunternehmen in Deutschland und weiteren zwölf europäischen Ländern sowie in Asien und den USA aktiv. Damit ist die ALBA Group einer der führenden europäischen Umweltdienstleister und Rohstoffanbieter. Schwerpunkte der operativen Tätigkeit von Interseroh sind die Organisation der Rücknahme von Verpackungen und Produkten sowie die Vermarktung von Stahl- und Metallschrotten. Schwerpunkte der operativen Tätigkeit von ALBA sind Entsorgungsdienstleistungen im kommunalen und gewerblichen Bereich, Vermarktung von Sekundärrohstoffen, Entwicklung und Betrieb von Recycling- und Produktionsanlagen sowie Konzeption und Durchführung von Facility Services.
* Beschäftigte / inkl. Minderheitsbeteiligungen
ALBA Group plc & Co. KG
Susanne Jagenburg
Bismarckstraße 105
10625 Berlin
susanne.jagenburg@albagroup.de
+49 (30) 351 82-508
http://www.recyclingnews.info


Artikel-Titel: Weitere News: Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Deutsche-Politik-News.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Deutsche-Politik-News.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Weitere News: Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst einloggen oder anmelden


Diese Web-Videos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Neue Glocke für St. Peter und Paul in Ratingen

Neue Glocke für St. Peter und Paul in Ratingen
Ägypten: Präsidentenwahl geht in den zweiten Tag

Ägypten: Präsidentenwahl geht in den zweiten Tag
Drei Tage lang: Präsidentenwahl in Ägypten beginnt

Drei Tage lang: Präsidentenwahl in Ägypten beginnt

Alle Web-Video-Links bei Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Internationale-Tourismus-Boerse-Berlin-IT ...

Deutschland-Berliner-Zoo-2013-130506-DSC_ ...

Flughafen-in-Berlin-Tegel-2017-170120-DSC ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Foto - Galerie

Diese Testberichte bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 Rotwein Femar Roma Rosso DOC Der Femar Roma Rosso DOC (0,75L) von Femar Vini Sr, IT-Monte Porzio Catone, Roma, ist einer der besten Rotweine, den man zu seinem Preis bekommt - kaum zu toppen! (Weitere Testberichte zu Le ... (Peter, 07.4.2024)

 Saperavi 2018 - Rotwein aus Russland Saperavi ist eine dunkle Rebsorte aus dem Alasani-Tal in der Region Kachetien in Ost-Georgien. Der russische Saperavi 2018 kommt aus Sennoy im Temryuksky District desKrasnodar Kra ... (HildeBL2022, 20.2.2023)

 Wesenitz-Bitter - schmackhafter sächsischer Magenbitter Der Sächsischer Magenbitter Wesenitz-Bitter (33%) ist mild und schmackhaft. Der Wesenitz-Bitter wird seit 1906 nach einem überlieferten Rezept in Dürrröhrsdorf hergestellt.

 Maggi - Magic Asia - Noodle Cup Chikcen Taste with Black Pepper & Chili Maggi - Magic Asia - Noodle Cup Chikcen Taste with Black Pepper & Chili ist ein einfach und schnell zubereiteter Nudel-Snack. Wenn es mal schnell gehen soll, durchaus schmackhaft ... (Harald, 16.3.2022)

 Badesalz AntiStress 1300g - Meersalz mit 100% natürlichem ätherischem Rosmarin- & Wacholderöl Das Meersalz verbessert die Hautbeschaffenheit und hat auf den Körper eine positive Wirkung, es versorgt ihn mit notwendigen Makro-und Mikroelementen. Das Badesalz ist reich ... (Bernd-Berlin-13189, 05.5.2021)

 Cerveza Palax – einfach ein gutes Bier Ein Vorteil der Globalisierung ist, du kannst dir Essen und Trinken aus aller Welt zu dir nach Hause kommen lassen. Du warst bei deinem letzten Spanienurlaub von eine bestim ... (Udo van der Ahe, 03.5.2021)

 Doña María Mole Gewürzpaste Diese Paste ist das Topping für ihre Enchiladas. Und wenn sie sich beim Essen fragen, ist da etwa Schokolade drin, richtig, auch die kann man zum Würzen nehmen. B ... (Frederik de Kulm, 24.4.2021)

 Gin Bleu Royal von der Blue Pearl Distillery Es gibt so Tage die einen so richtig runter ziehen. An solchen Tagen sollte man sich ein edles Tröpfchen gönnen. Ich hatte mir neulich einen Gin Bleu Royal von de ... (Raimund Falk, 24.4.2021)

 Kimilho Flocao – brasilianische Maisflocken Ich bin ja großer Fan von italienischer Küche und dazu gehört auch ab und an Polenta. Die wird gewöhnlich aus Maisgries gemacht. Da bekam ich den Tipp ich sollte doch ... (Mira Bellini, 25.4.2021)

 Rohlíky – tschechische Hörnchen So wie tschechische Knödel ein erhöhtes Suchtpotential haben, kann man das Gleiche von diesen Rohlíky behaupten. Für mich als geborener Ossi waren französische Croissants un ... (Frank Zavade, 22.4.2021)

Diese News bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 Kostenlose Stellenanzeigen im Jobportal JOBKNIGHT schalten (PR-Gateway, 01.05.2024)
Ein neues deutschlandweites Jobportal revolutioniert die Art und Weise, wie Unternehmen und Kandidaten zusammenfinden

Deutschland - JOBKNIGHT, das neue umfassende Jobportal für ganz Deutschland, lädt alle Arbeitgeber ein, ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, kostenlose Stellenanzeigen zu schalten. Diese Plattform bietet nicht nur einen einzigartigen Talentpool, sondern unterstützt auch aktiv die Vernetzung von Unterneh ...

 Intuition trifft Big Data: Dr. Johanna Dahms visionäre Keynote (PR-Gateway, 01.05.2024)
Zwischen Intuition und Big Data: Johanna Dahms visionäre Keynote über Entscheidungsprozesse in Leipzig

Leipzig 1.5.2024 - Bei der jüngsten Handshake-Veranstaltung der Zalaris AG in Leipzig, die Experten aus Technologie, Wirtschaft und Forschung zusammenbrachte, stand eine Frage im Zentrum: Sollten Entscheidungen auf Intuition oder auf Big Data basieren? Dr. Johanna Dahm, führende Stimme im Bereich der Entscheidungsfindung und Entscheidungsforschung, lieferte in ihrer mit Spannung erwa ...

 Danke sagen - beliebte Geschenke zum Muttertag (PR-Gateway, 30.04.2024)
Einkaufstipp zum 12. Mai 2024 / Ein Blumenmeer, festlich gedeckte Tische in Restaurants, aber auch geldwerte Gutscheine mit einer Vielzahl von Möglichkeiten werden gerne verschenkt

Weilburg, im Mai 2024. Am 12. Mai ist Muttertag. Jahr für Jahr ein ganz besonderer Tag, bei dem viele Menschen die Gelegenheit nutzen, "Danke" zu sagen. Der Handelsverband rechnet auch in diesem Jahr deutschlandweit mit Umsätzen in Höhe von 973 Millionen Euro. Laut aktuellen Umfragen sind Blumen das häufigs ...

 PR & Kommunikation bei Themen-Radio: Von Account-Journeys, Kant für CEOs und Influencer-Marketing (PR-Gateway, 30.04.2024)
Impulse für das Management von und in Unternehmen / Aktuelle Themen: Die Account-Journey im B2B-Vertrieb / Was CEOs von Kant lernen können

Weilburg, im April 2024. Themen-Radio ist ein Audiokanal mit Podcasts und begeistert mit Themen rund um Business, Management und Karriere. In verschiedenen Rubriken greift Themen-Radio aktuelle Managementthemen auf, die sich unter anderem mit Konzepten und Aktivitäten erfolgreicher Unternehmen auseinandersetzen. Die Macher sprechen mit Persönlichke ...

 Praktische Kompetenzen erlangen: Workshops für Fitness- und Gesundheitsprofis (PR-Gateway, 30.04.2024)


Die BSA-Akademie bietet neben ihren mehr als 90 Lehrgängen auch Praxisworkshops an! Damit können die Teilnehmenden ihre Erfahrungen und Kompetenzen im Zukunftsmarkt Prävention, Fitness und Gesundheit vertiefen.



Der immer weiter wachsende Zukunftsmarkt fordert auch immer weitere Qualifikationsmöglichkeiten. Die Ansprüche der Kunden sind hoch, individuelle Betreuung ist ihnen besonders wichtig. So erweitert die BSA-Akademie auch regelmäßig ihr Lehrgangsangebot, um d ...

 Olympische Spiele Paris 2024: Unvergessliches Spektakel live erleben (PR-Gateway, 30.04.2024)
Paris 2024: Erleben Sie mit Vietentours anlässlich der Olympischen Spiele Ihre einzigartige Reise nach Paris.

Paris, 30.4.2024 - Hotels und Reisen: Schon die ersten Tage der Olympischen Spiele, die vom 26. Juli bis 11. August 2024 in Paris stattfinden, versprechen ein unvergessliches Spektakel zu werden, das Sie nicht verpassen dürfen! Mit einer bahnbrechenden Eröffnungsfeier auf der Seine, die alle Konventionen sprengt und die Athleten in Booten präsentiert, wird Paris die Welt in St ...

 Uneinigkeit der Eltern: Nachname des Kinds im Losentscheid? (PR-Gateway, 30.04.2024)


(red/dpa). Leben die Eltern nach der Geburt des Kinds nicht mehr zusammen, führt die Frage, welchen Nachnamen es tragen soll, nicht selten zum Streit. Das Gericht kann in solchen Fällen ein Losverfahren vorschlagen oder nach dem Alphabet entscheiden. Es gilt: Mit Zugang der Erklärung beim Standesamt ist der Geburtsname festgelegt.



Die Eltern, die nicht zusammenleben, konnten sich nach der Geburt des Sohnes nicht auf dessen  OsaBus stärkt Position auf französischem Transportmarkt (PR-Gateway, 30.04.2024)
OsaBus priorisiert Buchungen in der Hochsaison und stärkt seine Position auf dem französischen Transportmarkt

OsaBus, ein europäisches Unternehmen für die Vermietung von Charterbussen, ist bereit, der gestiegenen Nachfrage nach Transportdienstleistungen in Paris zu begegnen.



OsaBus in Frankreich bietet eine umfassende Flotte, bestehend aus Limousinen, Minivans, Minibussen und Bussen, die den unterschiedlichsten Reisebedürfnissen gerecht wird. Ob Firmenveranstaltung, ...

 B-Corp Zertifizierung erfolgreich: Gemeinsam für eine nachhaltige Zukunft (PR-Gateway, 30.04.2024)


Nach einem intensiven Bewerbungsprozess hat Leadership Choices, ansässig in Wiesbaden, erfolgreich die Zertifizierung der B-Corp-Bewegung abgeschlossen. Mit 150 Coaches in 27 Ländern unterstützt das Unternehmen Organisationen weltweit dabei, resilientere Führungskräfte zu entwickeln und eine menschlichere Unternehmenskultur zu fördern. Leadership Choices ist Deutschlands 104. B-Corp-Zertifizierung und zudem die erste in W ...

 UEFA EURO 2024: Kunst und Kultur in Stuttgart während der EM-Event-Wochen (PR-Gateway, 30.04.2024)
In wenigen Wochen startet die UEFA EURO 2024 in Deutschland und auch in der Host City Stuttgart. Zehntausenden Fans und Besucher:innen bietet Stuttgart auch abseits der Fußballspiele ein abwechslungsreiches Event- und Kulturprogramm.

Wenn am 14. Juni um 21 Uhr der Anpfiff zum Eröffnungsspiel der UEFA EURO 2024 ertönt, rollt endlich der Ball - und das große Fußballfest in Deutschland beginnt. Schon viel früher können Fußballinteressierte im StadtPalais - Museum für Stuttgart in die Ges ...

Werbung bei Deutsche-Politik-News.de:



Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?

 
Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

Exzellent
Sehr gut
gut
normal
schlecht



Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Deutsche-Politik-News.de Spende

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! 

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung
Geschenk-Rätsel und Geschenk-Sudoku

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! D-P-N News Empfehlungen
· Suchen im Schwerpunkt Deutsche Politik Infos
· Weitere News von Freie-PresseMitteilungen


Die meistgelesenen News in der Rubrik Deutsche Politik Infos:
Griechenland hat sich nicht an die eingegangenen Verpflichtungen gehalten - Merkel und Gabriel wollen abwarten / Die Tür bleibt offen!


Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung







Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2014 - 2024 by Deutsche-Politik-News.de.

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keine Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder sonstige Verlinkungen führen.

Die Schlagzeilen der neuesten Artikel können Sie mittels der backend.php auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Deutsche-Politik-News.de / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung - Besucherstatistik / Deutsche Politik, Wirtschaft & Kultur - Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies!

Ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor dem Wertstoffgesetz?