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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Pflichten und Gefahren für Arbeitgeber bei 400-€-Jobbern im Sozialversicherungsrecht

Veröffentlicht am Montag, dem 12. April 2010 @ 15:38:31 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(369 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Geringfügige Beschäftigung leistet einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsleistung in der Bundesrepublik Deutschland und hilft die Auswirkungen von Arbeitslosigkeit zu reduzieren oder zu vermeiden. Sie unterliegt gesetzlichen Regelungen, die sich insbesondere in einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht niederschlagen.

Für Arbeitgeber ergibt sich aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen der geringfügigen Beschäftigung eine besondere Notwendigkeit zur eigenen Absicherung, über die Kanzlei Forschner Sie hier informieren möchte.

Der Einsatz von sogenannten Minijobs kann für Arbeitgeber, die sich nicht vorab absichern, eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach sich ziehen.

Die Nachzahlungspflicht entsteht aus der Überschreitung der Entgeltgrenze der Versicherungsfreiheit, wenn ein Arbeitnehmer parallel mehrere Minijobs ausübt, die zusammen eine monatliche Entgeltgrenze von 400€ überschreiten.

Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein, beispielsweise bei einer Betriebsprüfung, die Überschreitung der Versicherungsgrenze fest, tritt für Arbeitgeber die Nachzahlungspflicht ein, wenn ihnen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Versäumnis in der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses zu Lasten gelegt werden kann.

Als Experten für Betriebsprüfung und Unternehmensberatung empfiehlt Kanzlei Forschner daher allen Arbeitgebern bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen, die den Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung unterliegen, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Für den Nachweis einer korrekten versicherungsrechtlichen Beurteilung nach bestem Wissen und Gewissen bietet es sich an, Arbeitnehmer vor Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung zu fragen, ob sie bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig beschäftigt sind. Um dies gegebenenfalls verbindlich nachweisen zu können sollten die Aussagen in einem „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ schriftlich dokumentiert und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Ein solcher Fragebogen kann beispielsweise im Internet bei der Minijobzentrale (http://www.minijobzentrale.de) gefunden werden.

Hat ein Arbeitgeber einen solchen Personalfragebogen ausfüllen und vom Arbeitnehmer unterschreiben lassen, so weist er damit nach, die Beurteilung der Versicherungspflicht gewissenhaft durchgeführt zu haben.

Bei Feststellung des Überschreitens der Grenze zur Versicherungspflicht entfällt so eine Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers und Sozialversicherungsbeiträge müssen nur für die Zukunft entrichtet werden.

Kanzlei Forschner informiert Mandanten und Arbeitgeber regelmäßig auf ihrer Internetseite (http://www. kanzlei-forschner.de) über aktuell wichtige Themen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht.

Pressekontakt:
Kanzlei Forschner
Huyssenallee 52-56
45128 Essen
Tel.: 0201 245830
Fax: 0201 2458350
Homepage: http://www.kanzlei-forschner.de
E-Mail: mailto:info@kanzlei-forschner.de


Geringfügige Beschäftigung leistet einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsleistung in der Bundesrepublik Deutschland und hilft die Auswirkungen von Arbeitslosigkeit zu reduzieren oder zu vermeiden. Sie unterliegt gesetzlichen Regelungen, die sich insbesondere in einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht niederschlagen.

Für Arbeitgeber ergibt sich aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen der geringfügigen Beschäftigung eine besondere Notwendigkeit zur eigenen Absicherung, über die Kanzlei Forschner Sie hier informieren möchte.

Der Einsatz von sogenannten Minijobs kann für Arbeitgeber, die sich nicht vorab absichern, eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach sich ziehen.

Die Nachzahlungspflicht entsteht aus der Überschreitung der Entgeltgrenze der Versicherungsfreiheit, wenn ein Arbeitnehmer parallel mehrere Minijobs ausübt, die zusammen eine monatliche Entgeltgrenze von 400€ überschreiten.

Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein, beispielsweise bei einer Betriebsprüfung, die Überschreitung der Versicherungsgrenze fest, tritt für Arbeitgeber die Nachzahlungspflicht ein, wenn ihnen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Versäumnis in der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses zu Lasten gelegt werden kann.

Als Experten für Betriebsprüfung und Unternehmensberatung empfiehlt Kanzlei Forschner daher allen Arbeitgebern bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen, die den Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung unterliegen, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Für den Nachweis einer korrekten versicherungsrechtlichen Beurteilung nach bestem Wissen und Gewissen bietet es sich an, Arbeitnehmer vor Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung zu fragen, ob sie bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig beschäftigt sind. Um dies gegebenenfalls verbindlich nachweisen zu können sollten die Aussagen in einem „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ schriftlich dokumentiert und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Ein solcher Fragebogen kann beispielsweise im Internet bei der Minijobzentrale (http://www.minijobzentrale.de) gefunden werden.

Hat ein Arbeitgeber einen solchen Personalfragebogen ausfüllen und vom Arbeitnehmer unterschreiben lassen, so weist er damit nach, die Beurteilung der Versicherungspflicht gewissenhaft durchgeführt zu haben.

Bei Feststellung des Überschreitens der Grenze zur Versicherungspflicht entfällt so eine Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers und Sozialversicherungsbeiträge müssen nur für die Zukunft entrichtet werden.

Kanzlei Forschner informiert Mandanten und Arbeitgeber regelmäßig auf ihrer Internetseite (http://www. kanzlei-forschner.de) über aktuell wichtige Themen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht.

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