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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Sittenwidrige Probezeitkündigung

Veröffentlicht am Freitag, dem 08. Juni 2012 @ 19:21:28 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Die Kündigung eines Arbeitnehmers (Ingenieur) wegen dessen Eheschließung mit einer Chinesin ist sittenwidrig und damit unwirksam (Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011 - 3 Sa 95/11). Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in zweiter Instanz die Kündigung eines Arbeitnehmers (Ingenieur) wegen dessen Eheschließung mit einer Chinesin für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber, der unter anderen die Bundeswehr belieferte, hatte die Kündigung mit der Befürchtung von Industriespionage begründet.

Das Besondere an dem Fall: Der Kläger befand sich noch in der Probezeit, er hatte noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Normalerweise benötigt der Arbeitgeber in solchen Fällen überhaupt keinen Kündigungsgrund. Die Kündigung kann nur ausnahmsweise treu-und sittenwidrig sein. Derartige besondere Umstände, die zu einer Sittenwidrigkeit der Kündigung führten lagen diesem Fall vor.
Der Arbeitnehmer (Ingenieur) war für den kündigenden Arbeitgeber jahrelang im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer dann bei der Zeitarbeitsfirma, bei der er beschäftigt war, abgeworben und selbst angestellt. Dann folgte innerhalb der Probezeit die Kündigung. Zu allem Überfluss wusste der Arbeitgeber schon vor der Abwerbung von den familiären Umständen des Arbeitnehmers.

Obwohl im ersten halben Jahr eines Arbeitsverhältnisses kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, hat das Landesarbeitsgericht anders als die erste Instanz in diesem besonderen Fall die Kündigung als unwirksam wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG angesehen, weil sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber habe unter Verletzung des Grundrechts der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) sein Kündigungsrecht für eine willkürliche Vorgehensweise missbraucht.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Im ersten halben Jahr des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses haben Sie keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mehr oder weniger willkürlich kündigen kann. Gründe braucht er normalerweise nicht. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. weil der Arbeitgeber Sie vorher bei einem anderen Unternehmen abgeworben hat oder weil Sie unmittelbar zuvor ein Betriebsunfall hatten kann eine solche Kündigung sittenwidrig sein. In diesen besonderen Ausnahmefällen ist die Arbeitgeber dann gezwungen werden, eine Begründung vorzutragen. Wenn diese Gründe dann ihrerseits einen Verstoß gegen Grundrechte des Arbeitnehmers beinhalten, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Besondere Schwierigkeit für Arbeitnehmer: Sie sind darlegungs- und beweispflichtig für sämtliche Umstände, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.

Fachanwalt für Arbeitgeber: Für Kündigungen innerhalb des ersten halben Jahres des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses benötigen Sie im Regelfall keine Gründe. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums gilt das auch dann, wenn keine Probezeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Selbst wenn Ihrem Kündigungsentschluss eine (geheime) grundrechtswidrige Motivation zugrunde liegt, ist es i.d.R. unproblematisch, weil der Arbeitnehmer die Motivation nicht beweisen kann. Anders ist das natürlich, wenn sie Kündigungsgründe offen legen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin.

18.8.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Die Kündigung eines Arbeitnehmers (Ingenieur) wegen dessen Eheschließung mit einer Chinesin ist sittenwidrig und damit unwirksam (Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011 - 3 Sa 95/11). Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in zweiter Instanz die Kündigung eines Arbeitnehmers (Ingenieur) wegen dessen Eheschließung mit einer Chinesin für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber, der unter anderen die Bundeswehr belieferte, hatte die Kündigung mit der Befürchtung von Industriespionage begründet.

Das Besondere an dem Fall: Der Kläger befand sich noch in der Probezeit, er hatte noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Normalerweise benötigt der Arbeitgeber in solchen Fällen überhaupt keinen Kündigungsgrund. Die Kündigung kann nur ausnahmsweise treu-und sittenwidrig sein. Derartige besondere Umstände, die zu einer Sittenwidrigkeit der Kündigung führten lagen diesem Fall vor.
Der Arbeitnehmer (Ingenieur) war für den kündigenden Arbeitgeber jahrelang im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer dann bei der Zeitarbeitsfirma, bei der er beschäftigt war, abgeworben und selbst angestellt. Dann folgte innerhalb der Probezeit die Kündigung. Zu allem Überfluss wusste der Arbeitgeber schon vor der Abwerbung von den familiären Umständen des Arbeitnehmers.

Obwohl im ersten halben Jahr eines Arbeitsverhältnisses kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, hat das Landesarbeitsgericht anders als die erste Instanz in diesem besonderen Fall die Kündigung als unwirksam wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG angesehen, weil sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber habe unter Verletzung des Grundrechts der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) sein Kündigungsrecht für eine willkürliche Vorgehensweise missbraucht.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Im ersten halben Jahr des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses haben Sie keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mehr oder weniger willkürlich kündigen kann. Gründe braucht er normalerweise nicht. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. weil der Arbeitgeber Sie vorher bei einem anderen Unternehmen abgeworben hat oder weil Sie unmittelbar zuvor ein Betriebsunfall hatten kann eine solche Kündigung sittenwidrig sein. In diesen besonderen Ausnahmefällen ist die Arbeitgeber dann gezwungen werden, eine Begründung vorzutragen. Wenn diese Gründe dann ihrerseits einen Verstoß gegen Grundrechte des Arbeitnehmers beinhalten, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Besondere Schwierigkeit für Arbeitnehmer: Sie sind darlegungs- und beweispflichtig für sämtliche Umstände, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.

Fachanwalt für Arbeitgeber: Für Kündigungen innerhalb des ersten halben Jahres des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses benötigen Sie im Regelfall keine Gründe. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums gilt das auch dann, wenn keine Probezeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Selbst wenn Ihrem Kündigungsentschluss eine (geheime) grundrechtswidrige Motivation zugrunde liegt, ist es i.d.R. unproblematisch, weil der Arbeitnehmer die Motivation nicht beweisen kann. Anders ist das natürlich, wenn sie Kündigungsgründe offen legen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin.

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