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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Ketten-Outsourcing von IT-Abteilungen

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 09. August 2012 @ 09:19:04 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Was erwartet die Arbeitnehmer? Wie sollten Sie sich verhalten? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Medienberichten und Konzernberichten zufolge sind die Computerspezialisten von IT-Systems von Bayer zur Siemens SDBB übergegangen, die wiederum - als IT-Abteilung von Siemens - komplett an die französische IT-Firma ATOS Origins ausgelagert wurden. Was erwartet den von einem Outsourcing betroffenen Mitarbeiter? Was ist ihm zu raten?

Grundsätzlich "wandern" die Arbeitsplätze mit, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Es handelt sich dann regelmäßig um einen Betriebsübergang gem. § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs unzulässig. Der neue Arbeitgeber muss die übernommenen Arbeitnehmer zu denselben vertraglichen Bedingungen weiter beschäftigen. Arbeitsbedingungen, die durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers grundsätzlich erst nach einem Jahr nach dem Betriebsübergang geändert werden. Häufige Ausnahme in der Praxis: Beim neuen Arbeitgeber werden die Arbeitsbedingungen durch einen anderen Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung geregelt. Dann bestimmen sich die Arbeitsbedingungen nach dem neuen Tarifvertrag, bzw. der Betriebsvereinbarung.

Ein Betriebsübergang bringt für den Arbeitnehmer vor allem dann Nachteile, wenn der neue Arbeitgeber wirtschaftlich nicht so stark ist, wie der alte Arbeitgeber. Dann besteht für den Arbeitnehmer die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung oder Änderungskündigung, die wegen der wirtschaftlichen Potenz des alten Arbeitgebers vorher nicht vorhanden war.

Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen, was allerdings nur unter bestimmten Umständen sinnvoll ist.

Wenn ein Unternehmen stillgelegt wird und nur ein Betriebsteil von einem anderen Unternehmen übernommen wird, wird ein Widerspruch praktisch nichts bringen. Der alte Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis dann nämlich regelmäßig aus betriebsbedingten Gründen kündigen, da ja keine Arbeit mehr vorhanden ist.

In anderen Fällen kann ein Widerspruch vorteilhaft sein: Wenn etwa das alte Unternehmen fortbesteht und dem neuen Arbeitgeber besonders viel an den übernommenen Mitarbeitern liegt, weil diese etwa besonderes Know-how haben. Dann könnten die Mitarbeiter einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang ankündigen (kollektiv, in Gruppen oder als einzelner Leistungsträger), um eine gute Verhandlungsposition zu erreichen. Manch ein Arbeitnehmer kann dann bessere Vertragsbedingungen beim neuen Arbeitgeber verhandeln.

Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Betriebsübergang informiert hat. Das Gesetz schreibt genau vor, was dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden muss. Wenn das die Vorgaben nicht erfüllt werden, kann der Arbeitnehmer noch Monate nach dem Betriebsübergang widersprechen und zu seinem alten Arbeitgeber zurückkehren. In diesem Fall kommt es in der Praxis vor, dass der Arbeitnehmer sich mit dem alten Arbeitgeber gegen eine Abfindung einigt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie oder Ihr Team besonderes Know-how haben, sollten Sie einen kollektiven Widerspruch erwägen. Jedenfalls sollten Sie das Informationsschreiben von einem Spezialisten überprüfen lassen. Generell gilt: Bevor ein Arbeitnehmer einen Widerspruch erklärt, sollte er sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gut beraten lassen. Andernfalls gefährdet er unter Umständen sein Arbeitsverhältnis.

5.12.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Was erwartet die Arbeitnehmer? Wie sollten Sie sich verhalten? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Medienberichten und Konzernberichten zufolge sind die Computerspezialisten von IT-Systems von Bayer zur Siemens SDBB übergegangen, die wiederum - als IT-Abteilung von Siemens - komplett an die französische IT-Firma ATOS Origins ausgelagert wurden. Was erwartet den von einem Outsourcing betroffenen Mitarbeiter? Was ist ihm zu raten?

Grundsätzlich "wandern" die Arbeitsplätze mit, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Es handelt sich dann regelmäßig um einen Betriebsübergang gem. § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs unzulässig. Der neue Arbeitgeber muss die übernommenen Arbeitnehmer zu denselben vertraglichen Bedingungen weiter beschäftigen. Arbeitsbedingungen, die durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers grundsätzlich erst nach einem Jahr nach dem Betriebsübergang geändert werden. Häufige Ausnahme in der Praxis: Beim neuen Arbeitgeber werden die Arbeitsbedingungen durch einen anderen Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung geregelt. Dann bestimmen sich die Arbeitsbedingungen nach dem neuen Tarifvertrag, bzw. der Betriebsvereinbarung.

Ein Betriebsübergang bringt für den Arbeitnehmer vor allem dann Nachteile, wenn der neue Arbeitgeber wirtschaftlich nicht so stark ist, wie der alte Arbeitgeber. Dann besteht für den Arbeitnehmer die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung oder Änderungskündigung, die wegen der wirtschaftlichen Potenz des alten Arbeitgebers vorher nicht vorhanden war.

Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen, was allerdings nur unter bestimmten Umständen sinnvoll ist.

Wenn ein Unternehmen stillgelegt wird und nur ein Betriebsteil von einem anderen Unternehmen übernommen wird, wird ein Widerspruch praktisch nichts bringen. Der alte Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis dann nämlich regelmäßig aus betriebsbedingten Gründen kündigen, da ja keine Arbeit mehr vorhanden ist.

In anderen Fällen kann ein Widerspruch vorteilhaft sein: Wenn etwa das alte Unternehmen fortbesteht und dem neuen Arbeitgeber besonders viel an den übernommenen Mitarbeitern liegt, weil diese etwa besonderes Know-how haben. Dann könnten die Mitarbeiter einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang ankündigen (kollektiv, in Gruppen oder als einzelner Leistungsträger), um eine gute Verhandlungsposition zu erreichen. Manch ein Arbeitnehmer kann dann bessere Vertragsbedingungen beim neuen Arbeitgeber verhandeln.

Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Betriebsübergang informiert hat. Das Gesetz schreibt genau vor, was dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden muss. Wenn das die Vorgaben nicht erfüllt werden, kann der Arbeitnehmer noch Monate nach dem Betriebsübergang widersprechen und zu seinem alten Arbeitgeber zurückkehren. In diesem Fall kommt es in der Praxis vor, dass der Arbeitnehmer sich mit dem alten Arbeitgeber gegen eine Abfindung einigt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie oder Ihr Team besonderes Know-how haben, sollten Sie einen kollektiven Widerspruch erwägen. Jedenfalls sollten Sie das Informationsschreiben von einem Spezialisten überprüfen lassen. Generell gilt: Bevor ein Arbeitnehmer einen Widerspruch erklärt, sollte er sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gut beraten lassen. Andernfalls gefährdet er unter Umständen sein Arbeitsverhältnis.

5.12.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen
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Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
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