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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: BAG: Bindung auߟertariflicher Angestellte an betriebsübliche Arbeitszeiten

Veröffentlicht am Montag, dem 24. Juni 2013 @ 10:55:35 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 15.05.2013 (Az. 10 AZR 325/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass wenn in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt sei, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gelte.

In dem konkreten Fall war die Klägerin bei der Beklagten als außertarifliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag weise lediglich eine Formulierung auf, welche beinhalte, dass die Klägerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Der Vertrag enthalte keine weiteren Arbeitszeitregelungen. Nach Angaben der Beklagten seien durch die Klägerin über 700 Überstunden zu verzeichnen gewesen. Die Beklagte soll die Klägerin erfolglos dazu aufgefordert haben, die betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, d.h. täglich von mindestens 7,6 Arbeitsstunden einzuhalten.

Daraufhin soll die Beklagte der Klägerin die Gehälter gekürzt haben. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, ihr obliege vertraglich keine Verpflichtung zur Ableistung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Ferner sei sie vertraglich nicht dazu verpflichtet, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb zu sein. Die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht bestünde ohne Berücksichtigung der zeitlichen Erfassung in der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben. Aus diesem Grund habe die Beklagte ihr auch nach wie vor das volle Gehalt zu zahlen, losgelöst von der zeitlichen Erfassung der erbrachten Arbeitszeit.

Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes wies die Klage ab.

Als Maßgabe der tatsächlich zu erbringenden Arbeit setze der Arbeitsvertrag der Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit, vorliegend 38 Arbeitswochenstunden, voraus. Diese Arbeitsleistungen seien von der Klägerin im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Demnach sei die Beklagte vertraglich nicht dazu verpflichtet, Vergütungen für Zeiten zu leisten, in welchen die Klägerin tatsächlich nicht gearbeitet hat.

Im Arbeitsrecht können sich durch fehlende Regelungen bezüglich der im Arbeitsvertrag nicht enthaltenen Arbeitszeiten Probleme ergeben. Die Frage, ob auch außertarifliche Angestellte an betriebsähnliche Arbeitszeiten gebunden sind, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Bei Arbeitsverträgen sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer deshalb auf die dort normierten Regelungen über die Arbeitszeiten achten, um solche Fragen von vorne herein zu vermeiden.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

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In dem konkreten Fall war die Klägerin bei der Beklagten als außertarifliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag weise lediglich eine Formulierung auf, welche beinhalte, dass die Klägerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Der Vertrag enthalte keine weiteren Arbeitszeitregelungen. Nach Angaben der Beklagten seien durch die Klägerin über 700 Überstunden zu verzeichnen gewesen. Die Beklagte soll die Klägerin erfolglos dazu aufgefordert haben, die betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, d.h. täglich von mindestens 7,6 Arbeitsstunden einzuhalten.

Daraufhin soll die Beklagte der Klägerin die Gehälter gekürzt haben. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, ihr obliege vertraglich keine Verpflichtung zur Ableistung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Ferner sei sie vertraglich nicht dazu verpflichtet, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb zu sein. Die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht bestünde ohne Berücksichtigung der zeitlichen Erfassung in der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben. Aus diesem Grund habe die Beklagte ihr auch nach wie vor das volle Gehalt zu zahlen, losgelöst von der zeitlichen Erfassung der erbrachten Arbeitszeit.

Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes wies die Klage ab.

Als Maßgabe der tatsächlich zu erbringenden Arbeit setze der Arbeitsvertrag der Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit, vorliegend 38 Arbeitswochenstunden, voraus. Diese Arbeitsleistungen seien von der Klägerin im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Demnach sei die Beklagte vertraglich nicht dazu verpflichtet, Vergütungen für Zeiten zu leisten, in welchen die Klägerin tatsächlich nicht gearbeitet hat.

Im Arbeitsrecht können sich durch fehlende Regelungen bezüglich der im Arbeitsvertrag nicht enthaltenen Arbeitszeiten Probleme ergeben. Die Frage, ob auch außertarifliche Angestellte an betriebsähnliche Arbeitszeiten gebunden sind, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Bei Arbeitsverträgen sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer deshalb auf die dort normierten Regelungen über die Arbeitszeiten achten, um solche Fragen von vorne herein zu vermeiden.

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