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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Direkt vor Weihnachten: dürfen Arbeitnehmer gekündigt werden?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 15. Dezember 2016 @ 15:39:01 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Am Jahresende sind Kündigungen keine Seltenheit: Alle Jahre wieder steigt die Anzahl an Kündigungen zum Jahresende deutlich an. Dahinter steckt nicht unbedingt die böse Absicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Weihnachtsfest kaputt zu machen. Oftmals ist das schlicht dem Drang geschuldet, geplanten Angelegenheiten noch im alten Jahr zu erledigen und demnach dann auch Kündigung umzusetzen. Dass Arbeitnehmer eine Kündigung zu dieser Zeit besonders unangenehm trifft, ist natürlich klar.

Keine Sonderregelungen zu Weihnachten: Dennoch ergibt sich auch aus dem Umstand, dass eine Kündigung etwa einen Tag vor Weihnachten zugeht, nicht, dass diese unwirksam wäre. Das hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer auch zu dieser Zeit mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren muss, wenn er an eine Abfindung gelangen will.

Trotz Feiertagen gilt Dreiwochenfrist: Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nur so kann verhindert werden, dass die Kündigung wirksam wird und damit keine Aussicht mehr auf eine Abfindung besteht. Die Frist läuft auch während der Feiertage. Bei Zugang einer Kündigung etwa am 6. Dezember 2016, müsste spätestens bis zum 27. Dezember 2016 die Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Wer seine Kündigung am 13. Dezember 2016 bekommen hat, muss die Kündigungsschutzklage spätestens am 3. Januar 2017 eingereicht haben.

Abfindung nur mit Kündigungsschutzklage: Wehrt man sich als Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung und erhebt innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage, wird die Kündigung in der Regel wirksam und es gibt auch keine Abfindung. Im Rahmen einer Prüfung der Kündigung vor Gericht können sich aber unter verschiedenen Gesichtspunkten Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung ergeben. Je größer diese sind, desto eher wird der Arbeitgeber dann bereit sein, dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung zu zahlen, damit dieser seine Klage nicht weiter verfolgt. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn zuvor einmal Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Unser Angebot - Deutschlandweite Vertretung bei Kündigungen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest: Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

15.12.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 ? zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Am Jahresende sind Kündigungen keine Seltenheit: Alle Jahre wieder steigt die Anzahl an Kündigungen zum Jahresende deutlich an. Dahinter steckt nicht unbedingt die böse Absicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Weihnachtsfest kaputt zu machen. Oftmals ist das schlicht dem Drang geschuldet, geplanten Angelegenheiten noch im alten Jahr zu erledigen und demnach dann auch Kündigung umzusetzen. Dass Arbeitnehmer eine Kündigung zu dieser Zeit besonders unangenehm trifft, ist natürlich klar.

Keine Sonderregelungen zu Weihnachten: Dennoch ergibt sich auch aus dem Umstand, dass eine Kündigung etwa einen Tag vor Weihnachten zugeht, nicht, dass diese unwirksam wäre. Das hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer auch zu dieser Zeit mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren muss, wenn er an eine Abfindung gelangen will.

Trotz Feiertagen gilt Dreiwochenfrist: Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nur so kann verhindert werden, dass die Kündigung wirksam wird und damit keine Aussicht mehr auf eine Abfindung besteht. Die Frist läuft auch während der Feiertage. Bei Zugang einer Kündigung etwa am 6. Dezember 2016, müsste spätestens bis zum 27. Dezember 2016 die Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Wer seine Kündigung am 13. Dezember 2016 bekommen hat, muss die Kündigungsschutzklage spätestens am 3. Januar 2017 eingereicht haben.

Abfindung nur mit Kündigungsschutzklage: Wehrt man sich als Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung und erhebt innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage, wird die Kündigung in der Regel wirksam und es gibt auch keine Abfindung. Im Rahmen einer Prüfung der Kündigung vor Gericht können sich aber unter verschiedenen Gesichtspunkten Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung ergeben. Je größer diese sind, desto eher wird der Arbeitgeber dann bereit sein, dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung zu zahlen, damit dieser seine Klage nicht weiter verfolgt. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn zuvor einmal Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Unser Angebot - Deutschlandweite Vertretung bei Kündigungen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

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15.12.2016

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Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 ? zuzüglich MwSt.

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